Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 16.10.1998

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92   

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https://dejure.org/1999,2973
FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92 (https://dejure.org/1999,2973)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.02.1999 - 9 K 208/92 (https://dejure.org/1999,2973)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Februar 1999 - 9 K 208/92 (https://dejure.org/1999,2973)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 387
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (48)

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92
    Unbebaute Grundstücke sind jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie von der Betriebsgesellschaft entsprechend ihren Bedürfnissen bebaut oder in anderer Weise gestaltet worden sind (BFH-Urteile in BFHE 158, 245 , BStBl II 1989, 1014 und vom 01.02.1990 - IV R 91189 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1990, 562; Schmidt, Rdn. 814).

    Die von den Klägerüberlassene wesentliche Betriebsgrundlage besteht nämlich nicht in dem von der GmbH, der Betriebsgesellschaft, errichteten Gebäude, sondern allein in dem - für die Bedürfnisse der GmbH hergerichteten - Grundstück (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 245 , BStBl II 1989, 1014 unter 7.).

    Die Kläger können aber in der vorliegenden Finanzstreitsache auch nicht deshalb einen Vertrauensschutz beanspruchen, weil sich mit dem Urteil des BFH in BStBl II 1989, 1014 dessen Rechtsprechung geändert hat.

    Zum anderen machen die Kläger selbst nicht geltend, die Änderung der Rechtsprechung sei mit dem BFH-Urteil in BFHE 158, 245 , BStBl II 1989, 1014 willkürlich erfolgt (vgl. zu dieser Voraussetzung BFH-Urteil vom 11.12.1991 - I R 49/89 -, BFHE 166, 545 , BStBl II 1992, 260 unter 11.3.).

    Nach Ansicht des Senats wurde mit dem BFH-Urteil in BFHE 158, 245 , BStBl II 1989, 1014 die Frage, wann ein Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage sein kann, vielmehr folgerichtig weiterentwickelt (vgl. Söffing in FR 1990, 26).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92
    Wird ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet, erzielt der Verpächter Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 08.11.1971 - GrS 2/71 -, BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 12.11.1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401 , BStBl II 1986, 296 m.w.N.; hierzu und zu folgendem m.w.N. Schmidt, EStG , 17. Aufl., 1998, § 15, Rdn. 800 ff.).

    Als Besitzunternehmen kommt - entgegen der Ansicht der Kläger- auch eine Grundstücksgemeinschaft im Sinne von §§ 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) in Betracht (ebenso z.B. BFH-Urteile in BFHE 145, 401 , BStBl II 1986, 296 unter 3a und vom 15.12.1988 - IV R 36184 -, BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363 unter 1.; vgl. ferner BFH-Beschluss in BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 unter V.2.).

    Sie verfügten nämlich in den Streitjahren sowohl in dem Besitzunternehmen als auch in der Betriebsgesellschaft über die Mehrheit der abzugebenden Stimmen (BFH-Urteile in BFH 145, 401, BStBl II 1986, 296 unter II 3 b).

    Dem Besitzunternehmen wird nämlich nicht die gewerbliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft zugerechnet (BFH-Urteil in BFHE 145, 401 , BStBl II 1986, 296).

  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92
    Der Gesellschafter einer GmbH hat den Anspruch auf eine Ausschüttung regelmäßig erst in der Bilanz für das Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) anzusetzen, in dessen Verlauf die Gesellschafter gemäß § 29, § 46 Nr. 1 GmbH den Jahresabschluss festgestellt und einen Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses gefasst haben (BFH-Urteil vom 08.03.1989 - X R 9/86 -, BFHE 156, 443 , BStBl II 1989, 714 unter 3 a).

    Verfügt der Gesellschafter jedoch - wie im Streitfall - über die Mehrheit der Geschäftsanteile und damit über die Mehrheit der Stimmen, kann der Anspruch auf die Ausschüttung allerdings schon in der Bilanz auszuweisen sein, die für das Wirtschaftsjahr aufzustellen ist, für das ausgeschüttet wird (BFH-Urteile in BFHE 156, 443 , BStBl II 1989, 714 unter 3 b und vom 19.02.1991 - VIII IR 106/87 -, BFHE 164, 34 , BStBl II 1991, 569).

    Deshalb verdeutlicht der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses der GmbH vom 21.06.1986 mithin die schon am Stichtag für die Eröffnungsbilanz (26.03.1986) bestehende Absicht der Kl, sich die Gewinne der GmbH im Wege der Ausschüttung zuzuführen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 443 , BStBl II 1989, 714 unter 3 c).

  • FG Sachsen, 18.08.2005 - 2 K 528/03

    Förderung eines nach Anschaffung modernisierten Altbaus nach dem

    Nachträgliche Herstellungsarbeiten sind Maßnahmen, die nach der Fertigstellung eines Wirtschaftsguts an diesem vorgenommen werden und durch die dem vorhandenen Wirtschaftsgut etwas Neues, bisher nicht Dagewesenes hinzugefügt wird (vgl. FG Gotha, Urteil vom 20. Januar 1999 - I 278/98, EFG 1999, 387 ).
  • FG Sachsen, 07.04.2004 - 5 K 758/02

    Zeitpunkt des Investitionsabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 FördG bei

    Nachträgliche Herstellungsarbeiten sind Maßnahmen, die nach der Fertigstellung eines Wirtschaftsguts an diesem vorgenommen werden und durch die dem vorhandenen Wirtschaftsgut etwas Neues, bisher nicht Dagewesenes hinzugefügt wird (vgl. FG Gotha, Urteil vom 20. Januar 1999 I 278/98, EFG 1999, 387 ).
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92   

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https://dejure.org/1998,6495
FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92 (https://dejure.org/1998,6495)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.10.1998 - 9 K 208/92 (https://dejure.org/1998,6495)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Oktober 1998 - 9 K 208/92 (https://dejure.org/1998,6495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des§ 2 Abs. 1 S. 1 Gewerbesteuergesetz 1984 (GewStG 1984)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG 1984; Gewerbesteuer-Meßbescheide für 1986 bis 1989

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG 1984 - Gewerbesteuer-Meßbescheide für 1986 bis 1989

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Die Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist schließlich nach Ansicht des Senats auch nicht mit Blick auf den BVerfG-Beschluß vom 25.10.1977 1 BvR 15/75 (BVerfGE 46, 224 , BStBl II 1978, 125 ) unzulässig.

    Außerdem konnte der BVerfG-Beschluß in BVerfGE 46, 224 , BStBl II 1978, 125 die mit Art. 5 Nr. 4 Buchst. a, bb, Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 1977, Art. 2 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 7, Nr. 13 des Steueränderungsgesetzes 1979 und Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bewirkten Eingriffe in die Struktur der GewSt, die u. a. dazu führten, daß die GewSt nur noch von einer - nicht (allenfalls) nach dem Maßstab des Bagatellfalles - beschränkten Anzahl von Gewerbebetrieben erhoben wird (Wendt, BB 1987, S. 1257 f.), nicht berücksichtigen.

    Der "Objektsteuercharakter" der GewSt (so z. B. BFH-Urteil vom 05.09.1990 X R 20/89, BFHE 162, 135, BStBl II 1991, 25 ) bietet nicht den erforderlichen Sachgrund von ausreichendem Gewicht (zur Bedeutung des "Objektsteuergedankens" als Leitidee für die gegenwärtige GewSt BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 64/89, BFHE 163, 42 , BStBl II 1991, 358 und BVerfG-Beschluß in BVerfGE 46, 224/237 f.).

    Dies gilt zunächst für das sog. Äquivalenzprinzip, nach dem die GewSt den Gemeinden einen Ausgleich für die Lasten verschaffen soll, die ihnen der Betrieb der Industrie, des Handels und des Handwerks verursachen (vgl. hierzu BVerfG-Beschluß in BVerfGE 46, 224/236 f., BStBl II 1978, 125/128).

    hinzunehmen (vgl. BVerfG-Beschluß in BVerfGE 46, 224/236, BStBl II 1978, 125/128).

    Dieser Mangel wird nach Ansicht des Senats noch von dem Umstand verstärkt, daß einerseits sich auch die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten freiberuflichen Tätigkeiten nicht "auf einen einzigen tragenden Gesichtspunkt zurückführen" lassen (vgl. BVerfG-Beschluß in BVerfGE 46, 224/240 f., BStBl II 1978, 125/129), während andererseits freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten sich vielfach ähneln, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, von dem Steuerpflichtigen angebotene Dienste zu erbringen.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Vielmehr hat sich seit dem BVerfG-Beschluß vom 07.10.1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 (BVerfGE 55, 72 ) zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG und mit den BVerfG-Urteilen vom 27.06.1991 2 BvR 1483/89 (BVerfGE 84, 239 , BStBl II 1991, 654 ) und vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 ) BStBl II 1995, 655 ein erheblicher Wandel in der Beurteilung der steuerlichen Lastengleichheit ergeben (vgl. zur Zulässigkeit einer erneuten Vorlage z. B. BVerfG-Beschluß vom 08.10.1991 1 BvL 50/86 (BVerfGE 84, 348/358).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG zieht jedoch die Gruppe der belasteten Steuerpflichtigen enger als der Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit (dazu BVerfG-Urteile in BVerfGE 84, 239/268 ff., BStBl II 1991, 654/664 f. und in BVerfGE 93, 121/134 f., BStBl II 1995, 655/660 f.) die maßgebliche Vergleichsgruppe, wenn sie die Steuerpflichtigen nicht nur nach ihrer bloßen finanziellen Leistungsfähigkeit, sondern nach dem weiteren Gesichtspunkt der Art. ihrer - betrieblichen oder beruflichen - Tätigkeit auswählt (zur Verschiedenbehandlung von Besitz- und Betriebsgesellschaft je nach Rechtsform Zitzelsberger, Grundlagen der GewSt, 1990, S. 283; vgl. ferner ders., a.a.O., S. 262 f.).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Vielmehr hat sich seit dem BVerfG-Beschluß vom 07.10.1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 (BVerfGE 55, 72 ) zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG und mit den BVerfG-Urteilen vom 27.06.1991 2 BvR 1483/89 (BVerfGE 84, 239 , BStBl II 1991, 654 ) und vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 ) BStBl II 1995, 655 ein erheblicher Wandel in der Beurteilung der steuerlichen Lastengleichheit ergeben (vgl. zur Zulässigkeit einer erneuten Vorlage z. B. BVerfG-Beschluß vom 08.10.1991 1 BvL 50/86 (BVerfGE 84, 348/358).

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG zieht jedoch die Gruppe der belasteten Steuerpflichtigen enger als der Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit (dazu BVerfG-Urteile in BVerfGE 84, 239/268 ff., BStBl II 1991, 654/664 f. und in BVerfGE 93, 121/134 f., BStBl II 1995, 655/660 f.) die maßgebliche Vergleichsgruppe, wenn sie die Steuerpflichtigen nicht nur nach ihrer bloßen finanziellen Leistungsfähigkeit, sondern nach dem weiteren Gesichtspunkt der Art. ihrer - betrieblichen oder beruflichen - Tätigkeit auswählt (zur Verschiedenbehandlung von Besitz- und Betriebsgesellschaft je nach Rechtsform Zitzelsberger, Grundlagen der GewSt, 1990, S. 283; vgl. ferner ders., a.a.O., S. 262 f.).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Vielmehr hat sich seit dem BVerfG-Beschluß vom 07.10.1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 (BVerfGE 55, 72 ) zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG und mit den BVerfG-Urteilen vom 27.06.1991 2 BvR 1483/89 (BVerfGE 84, 239 , BStBl II 1991, 654 ) und vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 ) BStBl II 1995, 655 ein erheblicher Wandel in der Beurteilung der steuerlichen Lastengleichheit ergeben (vgl. zur Zulässigkeit einer erneuten Vorlage z. B. BVerfG-Beschluß vom 08.10.1991 1 BvL 50/86 (BVerfGE 84, 348/358).

    Der Gleichheitssatz ist deshalb vor allem verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und von solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 55, 72/88; 84, 348/359 und vom 11.02.1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238/244).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Vielmehr hat sich seit dem BVerfG-Beschluß vom 07.10.1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 (BVerfGE 55, 72 ) zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG und mit den BVerfG-Urteilen vom 27.06.1991 2 BvR 1483/89 (BVerfGE 84, 239 , BStBl II 1991, 654 ) und vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 ) BStBl II 1995, 655 ein erheblicher Wandel in der Beurteilung der steuerlichen Lastengleichheit ergeben (vgl. zur Zulässigkeit einer erneuten Vorlage z. B. BVerfG-Beschluß vom 08.10.1991 1 BvL 50/86 (BVerfGE 84, 348/358).

    Der Gleichheitssatz ist deshalb vor allem verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und von solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 55, 72/88; 84, 348/359 und vom 11.02.1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238/244).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Der Beschluß des BVerfG vom 12.03.1985 1 BvR 571/81 u. a. (BVerfGE 69, 188 , BStBl II 1985, 475 ) hatte die in der vorliegenden Finanzstreitsache vorgelegte Frage nicht zum Gegenstand.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Der Gleichheitssatz verlangt, daß die vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen läßt (BVerfG-Beschluß vom 08.04.1987 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108/157).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Der Gleichheitssatz ist deshalb vor allem verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und von solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 55, 72/88; 84, 348/359 und vom 11.02.1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238/244).
  • BVerfG, 04.10.1989 - 1 BvL 32/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Übertragung von Taxikonzessionen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Für die Beurteilung der - von dem Senat in der vorliegenden Finanzstreitsache bejahten - Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist nämlich grundsätzlich die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts maßgeblich (BVerfG-Beschluß vom 04.10.1989 1 BvL 32/82, 6/83, BVerfGE 81, 40/49 m.w.N.).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 64/89

    Erhöhung des Betriebsvermögens durch Wegfall einer Rentenverpflichtung ist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 16.10.1998 - 9 K 208/92
    Der "Objektsteuercharakter" der GewSt (so z. B. BFH-Urteil vom 05.09.1990 X R 20/89, BFHE 162, 135, BStBl II 1991, 25 ) bietet nicht den erforderlichen Sachgrund von ausreichendem Gewicht (zur Bedeutung des "Objektsteuergedankens" als Leitidee für die gegenwärtige GewSt BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 64/89, BFHE 163, 42 , BStBl II 1991, 358 und BVerfG-Beschluß in BVerfGE 46, 224/237 f.).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

  • BFH, 05.09.1990 - X R 20/89

    Voraussetzungen für den Verlustvortrag nach § 10a GewStG, wenn ein

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.1999 - 9 K 261/99

    Gewerbesteuer verstößt nicht gegen EGV

    Im Streitfall wäre eine entsprechende Vorlage allerdings unzulässig (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 17.11.1998 1 BvL 10/98, DStR 1999, 109 , FR 1999, 528 mit Anm. von Tipke und Paus und vom 17.12.1998 1 BvL 19/98 - n. v. - sowie Urteil des BFH vom 02.12.1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534 unter B.II.; zur Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG gegen den Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 16.10.1998 9 K 208/92, EFG 1999, 133, hierzu wiederum BVerfG-Beschluß vom 17.12.1998 1 BvL 19/98, mit dem die Vorlage für unzulässig erklärt wurde).
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